Organisatorische Grenzen der Emissionsbilanzierung von Produkten
Organisatorische Grenzen legen fest, welche Einheiten (vergleichbar mit Standorten wie beispielsweise dem Geschäftsitz und der Zweigstelle oder Produkt) in einer eigenen Untergliederung berücksichtigt werden müssen.
Der Geschäftssitz des Unternehmens wird als eigene Organisationseinheit betrachtet. In der Berichterstattung können mögliche Zweigstellen aus Vereinfachungsgründen zu dieser Einheit zugerechnet werden. Darunter fallen alle Aktivitäten, die typischerweise dem Geschäftssitz zuzuordnen sind.
Die operationalen Grenzen definieren, welche Emissionsquellen (also Bereiche/Kategorien) innerhalb der zuvor festgelegten Organisationseinheiten (organisatorische Grenze) berücksichtigt werden.
Für die Organisationseinheit Geschäftssitz werden die operationalen Grenzen gemäß dem GHG Protocol unterteilt in Scope 1 (Direkte Emissionen) | Scope 2 (Indirekte Emissionen durch Energie) | Scope 3 (Andere indirekte Emissionen).
Produkte werden als weitere eigene organisatorische Einheit erfasst. Der Bereich Produkte umfasst folgende Organisationseinheiten.
Landgestützte Reisen sind Touren und Reisen im Alpenraum sowie Reisen mit klassischer Anreise des Gastes per Auto, Bahn, ÖPNV. Der Begriff Landgestützte Reisen bildet eine eigene organisatorische Einheit.
Flugreisen sind Reiseziele, die in der Regel ausschließlich per Flugzeug erreichbar sind. Der Begriff Flugreisen bildet eine weitere eigene organisatorische Einheit.
Für die Organisationseinheit Produkte werden die operationalen Grenzen auf Grundlage des einheitlichen Datensatzes erfasst und mindestens zusammenfassend oder aufgeschlüsselt für jedes einzelne Reiseangebot ausgewiesen.
Für die Organisationseinheit Landgestützte Reisen gilt: Ort des Treffpunkts und Ort der Verabschiedung bilden die operationale Grenze der Emissionsbilanzierung. Die Emissionen der Anreise des Gastes und der Guides werden dabei nicht erfasst. Die Anreise der Guides, sowie die während der Tour entstehenden Emissionen werden zu einem späteren Zeitpunkt gesondert in einer Gesamtrechnung pro Jahr erfasst.
Für die Organisationseinheit Flugreisen gilt: Der ausgewiesene CO₂-Wert des Reiseangebots enthält immer die Emissionen des Fluges — unabhängig davon, ob der Flug Bestandteil des Reisepreises ist oder nicht. Ist der Flug optional, rechnen wir mit dem Durchschnitt der angebotenen Flugstrecken. Reist Du selbst an, entfällt dieser Anteil für Dich. Die Anreise der Guides sowie die während der Tour entstehenden Emissionen werden zu einem späteren Zeitpunkt gesondert in einer Gesamtrechnung pro Jahr erfasst.